Sperrfrist
Sperrfristverkürzung nach § 69a Abs. 7 Strafgesetzbuch
Wenn Ihnen die Fahrerlaubnis per Gerichtsurteil entzogen wurde, darf das Straßenverkehrsamt vor Ablauf der Sperrfrist keine neue Fahrerlaubnis erteilen. Die Sperrfrist kann vom Gericht um bis zu drei Monate verkürzt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass „der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist“. Eine Sperrfristverkürzung ist sowohl bei Auffälligkeiten mit Alkohol und/ oder Drogen, als auch bei verkehrs- bzw. strafrechtlichen Vergehen denkbar.
Es ist möglich, die Sperrfrist über die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Schulung zu verkürzen. Der Betroffene weist somit dem Gericht nach, dass er sich mit fachlicher Unterstützung tiefgreifend mit seinem Fehlverhalten auseinandergesetzt hat, so dass künftig nicht mehr zu erwarten ist, dass er in gleicher Weise im Straßenverkehr auffällig werden wird.
Bei einer Sperrfrist-Verhängung sollten Sie schnellstmöglich mit ihrem Rechtsbeistand, der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht diesbezüglich sprechen, um die Möglichkeit der Sperrfristverkürzung auszuloten. Dieser Vorgang kann einige Zeit in Anspruch nehmen.
Es kann sich als günstig erweisen, dem Gericht schon bei der Verhandlung nachzuweisen, dass man entscheidende Schritte in die richtige Richtung bereits unternommen hat, so dass die Sperrfrist vom Gericht von vorneherein weniger lang angesetzt wird.